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Pflegeversicherungsreform
Die
Reform der Pflegeversicherung wird durch das Gesetz zur
strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
(Pflege-Weiterentwicklungsgesetz = PfWG) festgeschrieben. Inzwischen
hat dieses Gesetz den Bundestag und Bundesrat passiert und kann somit
zum 01.07.2008 in Kraft treten. Im Bundesgesetzblatt Nr. 20 vom
30.05.2008 wurde das Gesetz inzwischen veröffentlicht. Zum
ursprünglichen Gesetzentwurf haben sich keine wesentlichen
Änderungen ergeben.
Der
Reformbedarf in der
Pflegeversicherung war mehr als nötig. Die Leistungen wurden
seit
Einführung im Jahre 1995 nicht mehr angepasst. Kernpunkt ist
die
stufenweise Anhebung der Pflegeleistungen von 2008 bis 2012 (s.
Überblick) sowie die Anwendung des Begriffs der
Pflegebedürftigkeit auch auf Menschen mit
eingeschränkter
Alltagskompetenz (z.B. Demenzkranke). Weitere Punkte der Reform
-
Einrichtung von
Pflegestützpunkten mit Pflegeberatern als zentrale
Anlaufstelle
für alle Fragen und Probleme zum Thema Pflege.
-
soziale Absicherung der
Pflegenden, die sich um ihre Angehörigen kümmern, mit
Anspruch auf eine Pflegezeit, d.h. unbezahlter Urlaub bis zu 6 Monate
-
bundesweite Qualitätsstandards in der Pflege
-
stärkere Kontrollen der Pflegeeinrichtungen z.B. durch den MDK
(= medizinischer Dienst der Krankenkassen)
-
Verkürzung der
Begutachtungsfristen, d.h. über den Antrag auf
Pflegebedürftigkeit muss spätestens nach 5 Wochen
entschieden
sein
-
Dynamisierung der Leistungen ab 2015 in einem drei jährigen
Rhythmus
-
Erhöhung des Beitragssatzes ab 01.07.2008 um 0,25 % von 1,7 %
auf 1,95 % (Kinderlose auf 2,2 %)
Weitere
Punkte sowie
ausführliche Informationen können Sie den
beigefügten
Unterlagen des Bundesministeriums für Gesundheit
entnehmen.

Das bringt die
Pflegeversicherungsreform |

Fragen-Antworten-Pflege |

Gesetz |

Zahlen und Fakten in der
Pflegeversicherung |

Überblick
zukünftige Leistungen |
Verhinderungspflege
Die
Pflege kann sehr
belastend für pflegende Angehörige sein. Umso
wichtiger ist es, Urlaub von der
Pflege machen zu können. Damit dies nicht nur ein Wunsch
bleibt, bietet die
Pflegeversicherung die so genannte Verhinderungspflege (oder
verständlicher = Ersatzpflege) an. Rechtsgrundlage
ist
der § 39 im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI).
In
der
Regel übernimmt dann eine Ersatzpflegekraft die Pflege im
häuslichen Bereich
der pflegebedürftigen Person. Ersatzpflege kann entweder von
einer
professionellen Pflegekraft – beispielsweise durch den FKV
– oder von einem
Verwandten oder einer sonstigen Person aus dem Umfeld des zu Pflegenden
übernommen werden.
Die
Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Vorab sollte daher bei
der zuständigen
Pflegekasse ein Antrag gestellt werden, damit die
Leistungsvoraussetzungen geprüft
werden können.
Der FKV hilft Ihnen bei der Beantragung der Leistung gerne weiter.
Bitte wenden Sie sich an unsere Pflegedienstleitung.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Vortrag unserer
Pflegedienstleitung, Frau Theis auf der Mitgliederversammlung am
14.05.2008.

Vortrag am 14.05.2008 |
Patientenverfügung
Viele Menschen wollen Gewissheit haben, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls entscheidungsunfähig werden, dass sie über die Art und Weise ihrer medizinischen Behandlung selbst bestimmen können.
Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Entscheidungsunfähigkeit den Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Eine verbreitete, aber missverständliche Bezeichnung ist auch Patiententestament, da es – anders als beim Testament – um eine Verfügung geht, die nicht nach, sondern vor dem Tod einer Person beachtet werden soll.
Viele Menschen haben bereits eine Patientenverfügung abgefasst. Nach einer Schätzung der Deutschen Hospiz-Stiftung aus dem Jahr 2005 hätten bereits rund 8,6 Millionen Menschen eine Patientenverfügung verfasst, die jedoch oft genug nur aus einem einfach zu unterschreibenden Vordruck besteht. Es gibt über 200 verschiedene Muster, die eher zu Verunsicherung als zu mehr Sicherheit führen.
Zum möglichen Inhalt einer Patientenverfügung bestehen enorme Missverständnisse.
Standardformulare für Patientenverfügungen gibt es in Schreibwarenläden, oft im Paket mit anderen Vordrucken. Das Problem: Standardformulare sind in der Regel sehr pauschal gehalten und gehen nicht auf den Einzelfall ein. Spezielle Wünsche des Patienten können darin oft nicht berücksichtigt werden. Weil das Recht der Patientenverfügung kompliziert ist und diese sehr genau sein muss um Wirkung zu entfalten, empfiehlt es sich, sie zusammen mit einem Hausarzt und evtl. auch einem Rechtsanwalt zu entwerfen, der Erfahrung mit der Materie hat. Von standardisierten Vorlagen, in denen nur angekreuzt werden muss, ist daher abzuraten.
Auch bei einer detaillierten Aufzählung der Wünsche gibt eine Patientenverfügung aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten selten ganz exakt den Willen für eine konkret eingetretene Situation wieder. Deshalb ist die Einsetzung eines Bevollmächtigten mittels einer Vorsorgevollmacht und vorsorglicher Betreuungsverfügung von entscheidender Bedeutung. Dieser ist rechtlich verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen gemäß dem Willen des Betroffenen zu entscheiden.
Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll.
Anstelle der Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann, die im Unterschied zum Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss, sondern im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln kann.
Muster für die Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht des Bundesministeriums der Justiz können Sie sich ausdrucken.
Seit dem 01.09.2009 sind die Voraussetzungen für eine Patientenverfügung eindeutig in einem Gesetz bestimmt. Der Bundesrat hat am 29.07.2009 das 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes beschlossen (s.u.). Das Gesetz soll mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Umgang mit der Patientenverfügung schaffen.
An die Patientenverfügung werden keine besonderen bürokratischen Anforderungen gestellt. Oberstes Gebot ist die Achtung des Patientenwillens, wenn er seinen Willen nicht mehr selber äußern kann. Künftig ist jede schriftliche Patientenverfügung für alle Beteiligten verbindlich. Damit ist auch klar, dass für die Patientenverfügung die Schriftform vorgesehen ist (s. aber § 1901 a, 2 BGB).
Das Gesetz (BGB) enthält folgende Regelungen:
§ 1901 a, 1 = Volljährigkeit. Nur wer volljährig ist, kann in einer schriftlichen Patientenverfügung erklären, wie er später ärztlich behandelt werden will.
§ 1901 a, 2 = liegt keine schriftliche Patientenverfügung vor, muss der Betreuer/Bevollmächtigte nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten entscheiden.
§ 1901 a, 4 = Die Abgabe einer Patientenverfügung ist freiwillig und kann auch jederzeit wiederrufen oder geändert werden.
§ 1901 b = Arzt und Betreuer/Bevollmächtigte erörtern unter Einziehung naher Angehöriger die erforderlichen Maßnahmen.
§ 1904, 4 = nur bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter ist bei folgenschweren Entscheidungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich.
Dieses neue Gesetz war Grundlage für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.06.2010. Der BGH hat unmissverständlich klargestellt, dass Sterbehilfe straflos bleibt, wenn der Behandlungsabbruch dem Willen des Patienten entspricht. Dies ist dann eine erlaubte passive Sterbehilfe. Es komme nicht darauf an, ob der Behandlungsabbruch durch ein bloßes Unterlassen oder eine aktive Handlung vorgenommen wird.
Die aktuellen Informationen des Bundesministeriums der Justiz zur Patientenverfügung (Stand Januar 2010) können Sie ausdrucken oder auch in gedruckter Form im Büro anfordern.

Patientenverfügung Stand Januar 2010 |

Änderungsgesetz Betreungsrecht |

Betreuungsverfügung |

Vorsorgevollmacht |
Wallraf-Shuttle
Die Caritas und Kölsch Hätz bringen Sie in Verbindung
mit Toyota in das
Wallraf-Richartz-Museum. Ältere und weniger mobile Menschen
können sich
jetzt an der Kunst des Wallraf durch die Cooperation der verschiedenen
Organisationen erfreuen.
Und dies funktioniert so: Unter der Telefon Nummer des
Caritas-Verbandes 0221-95570227 kann bei Frau Andrea Pogoda angefragt
und ein Termin abgestimmt werden. Ein Fahrzeug aus der Toyota-Flotte
holt Sie dann ab und bringt Sie zu dem Museum. Nach ca. 2 Stunden
werden Sie wieder nach Hause gebracht. Diese Leistung ist kostenlos.
Lediglich für den Eintritt in das Museum müssen Sie
einen geringen
Betrag zahlen, der aber günstiger ist als der "normale"
Eintritt. Bevor
es nach Hause geht, haben Sie außerdem noch die
Möglichkeit, im
Museumscafé bei einer Tasse Kaffee und Kuchen zum
Sonderpreis von 2,50
€ die Eindrück auf sich wirken zu lassen.
Das
Pflegezeitgesetz
Zusammen
mit der Reform der Pflegeversicherung wurde am 28.05.08 vom Bundestag
auch das
Pflegezeitgesetz verabschiedet. (genauer Wortlaut des Gesetzes s.
Anlage zum Artikel
Pflegeversicherungsreform 'Gesetz',
Artikel 3 ab Seite 896).
Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten (Arbeitnehmern) durch
Freistellung von der
Arbeit zu ermöglichen, pflegebedürftige nahe
Angehörige in häuslicher Umgebung
zu pflegen.
Das Gesetz sieht
zwei Formen der unbezahlten Freistellung vor, nämlich die kurzzeitige
Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen
(§ 2) und die länger
andauernde erforderliche „Pflegezeit“
mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten
(§ 3).
1. kurzzeitige
Arbeitsverhinderung
bis zu 10 Tage (§ 2 PflegeZG)
Die
kurzzeitige Arbeitsverhinderung erlaubt eine Freistellung
von bis zu zehn Arbeitstagen. Sie soll dazu dienen, bei akut
auftretenden Pflegesituationen
eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische
Versorgung
in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Abs.1). Diese Freistellung
kann kurzfristig
genommen werden; eine Ankündigungszeit ist nicht erforderlich.
Dem Arbeitgeber
ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über
die Pflegebedürftigkeit des
nahen Angehörigen vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung
während der Freistellung nur verpflichtet, soweit sich eine
solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften, wie z.B.
§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder einer Vereinbarung ergibt.
2. Pflegezeit bis zu 6 Monaten (§ 3 PflegeZG)
In § 3 des PflegeZG wird die so genannte Pflegezeit
geregelt, die eine deutlich längere Freistellung vorsieht,
falls der Arbeitnehmer einen nahen Angehörigen pflegen will. Der
Anspruch auf unbezahlte Freistellung ist auf maximal sechs Monate begrenzt.
Der Arbeitnehmer muss die Pflegezeit mindestens 10
Arbeitstage vor
Beginn schriftlich bei seinem
Arbeitgeber anzeigen und gleichzeitig mitteilen, für welchen
Zeitraum und in
welchem Umfang er sich von der Arbeit befreien lassen will (teilweise
Befreiung
ist auch möglich). Eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des
Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung (MDK) über die
Pflegebedürftigkeit ist
vorzulegen.
Für
jeden Pflegefall eines nahen Angehörigen besteht der Anspruch
auf Freistellung gesondert.
In Kleinbetrieben mit 15 oder weniger Mitarbeitern
besteht kein Anspruch auf Pflegezeit
(§ 3 Abs.1 Satz 2).
Sowohl aus dem PflegeZG als auch aus anderen
gesetzlichen Vorschriften ergibt sich kein Anspruch des Arbeitgebers
auf Entgeltfortzahlung.
Kündigungsschutz
Nach § 5 Abs. 1 des PflegeZG darf der Arbeitgeber das
Beschäftigungsverhältnis von
der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen
Arbeitsverhinderung nach §
2 oder der Pflegezeit gemäß § 3 nicht
kündigen. Es besteht Kündigungsschutz.
Angehörige
Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes, sind:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
- Kinder (auch Adoptiv- oder Pflegekinder), auch des Ehegatten oder Partners
- Schwieger- und Enkelkinder.
Pflegebedürftigkeit
Für die Beurteilung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, werden die
gleichen Kriterien wie zur Einstufung in die Pflegeversicherung zu Grunde gelegt
(§§ 14 und 15 des SGB XI). Demnach erfüllen alle Personen, bei denen mindestens
die Pflegestufe 1
vorliegt, die Voraussetzungen des Gesetzes.
Transparenzbericht
Der FKV wurde im Rahmen einer Qualitätsprüfung - nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XI) entsprechend dem Transparenzverfahren - durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) geprüft. Die Prüfungen sollen jährlich unangemeldet erfolgen. Für das Jahr 2011 wurde die Prüfung am 16.08.2011 durchgeführt.
Das Ergebnis der Prüfung wird im Transparenzbericht erfasst und veröffentlicht. Als Gesamtergebnis wurde dem FKV die Note 1,1 (sehr gut) bescheinigt und liegt damit
über dem Landesdurchschnitt von 1,7 (gut). Einzelheiten der Benotung entnehmen Sie bitte dem Qualitätsbericht.

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