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15.05.2008       Pflegeversicherungsreform (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz = PfWG)

15.05.2008       Verhinderungspflege

07.07.2010      Patientenverfügung

02.09.2008      Museums-Shuttle

15.10.2008        Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

29.04.2012        Transparenzbericht unserer Einrichtung (MDK-Prüfung vom 16.08.2011)


aktuelle Informationen zum Thema Gesundheit (externer Link)













Pflegeversicherungsreform

Die Reform der Pflegeversicherung wird durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz = PfWG) festgeschrieben. Inzwischen hat dieses Gesetz den Bundestag und Bundesrat passiert und kann somit zum 01.07.2008 in Kraft treten. Im Bundesgesetzblatt Nr. 20 vom 30.05.2008 wurde das Gesetz inzwischen veröffentlicht. Zum ursprünglichen Gesetzentwurf haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.

Der Reformbedarf in der Pflegeversicherung war mehr als nötig. Die Leistungen wurden seit Einführung im Jahre 1995 nicht mehr angepasst. Kernpunkt ist die stufenweise Anhebung der Pflegeleistungen von 2008 bis 2012 (s. Überblick) sowie die Anwendung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit auch auf Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (z.B. Demenzkranke). Weitere Punkte der Reform

- Einrichtung von Pflegestützpunkten mit Pflegeberatern als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen und Probleme zum Thema Pflege.

- soziale Absicherung der Pflegenden, die sich um ihre Angehörigen kümmern, mit Anspruch auf eine Pflegezeit, d.h. unbezahlter Urlaub bis zu 6 Monate

- bundesweite Qualitätsstandards in der Pflege

- stärkere Kontrollen der Pflegeeinrichtungen z.B. durch den MDK (= medizinischer Dienst der Krankenkassen)

- Verkürzung der Begutachtungsfristen, d.h. über den Antrag auf Pflegebedürftigkeit muss spätestens nach 5 Wochen entschieden sein

- Dynamisierung der Leistungen ab 2015 in einem drei jährigen Rhythmus

- Erhöhung des Beitragssatzes ab 01.07.2008 um 0,25 % von 1,7 % auf 1,95 % (Kinderlose auf 2,2 %)

Weitere Punkte sowie ausführliche Informationen können Sie den beigefügten Unterlagen des Bundesministeriums für Gesundheit
entnehmen. 


Das bringt die Pflegeversicherungsreform

Fragen-Antworten-Pflege

Gesetz

Zahlen und Fakten in der Pflegeversicherung

Überblick zukünftige Leistungen

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Verhinderungspflege

Die Pflege kann sehr belastend für pflegende Angehörige sein. Umso wichtiger ist es, Urlaub von der Pflege machen zu können. Damit dies nicht nur ein Wunsch bleibt, bietet die Pflegeversicherung die so genannte Verhinderungspflege (oder verständlicher = Ersatzpflege)  an. Rechtsgrundlage ist der § 39 im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI).


In der Regel übernimmt dann eine Ersatzpflegekraft die Pflege im häuslichen Bereich der pflegebedürftigen Person. Ersatzpflege kann entweder von einer professionellen Pflegekraft – beispielsweise durch den FKV – oder von einem Verwandten oder einer sonstigen Person aus dem Umfeld des zu Pflegenden übernommen werden.

Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Vorab sollte daher bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag gestellt werden, damit die Leistungsvoraussetzungen geprüft werden können.

Der FKV hilft Ihnen bei der Beantragung der Leistung gerne weiter. Bitte wenden Sie sich an unsere Pflegedienstleitung.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Vortrag unserer Pflegedienstleitung, Frau Theis auf der Mitgliederversammlung am 14.05.2008.



Vortrag am 14.05.2008
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Patientenverfügung

Viele Menschen wollen Gewissheit haben, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls entscheidungsunfähig werden, dass sie über die Art und Weise ihrer medizinischen Behandlung selbst bestimmen können.

Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Entscheidungsunfähigkeit den Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Eine verbreitete, aber missverständliche Bezeichnung ist auch Patiententestament, da es – anders als beim Testament – um eine Verfügung geht, die nicht nach, sondern vor dem Tod einer Person beachtet werden soll.

Viele Menschen haben bereits eine Patientenverfügung abgefasst. Nach einer Schätzung der Deutschen Hospiz-Stiftung aus dem Jahr 2005 hätten bereits rund 8,6 Millionen Menschen eine Patientenverfügung verfasst, die jedoch oft genug nur aus einem einfach zu unterschreibenden Vordruck besteht. Es gibt über 200 verschiedene Muster, die eher zu Verunsicherung als zu mehr Sicherheit führen.

Zum möglichen Inhalt einer Patientenverfügung bestehen enorme Missverständnisse. Standardformulare für Patientenverfügungen gibt es in Schreibwarenläden, oft im Paket mit anderen Vordrucken. Das Problem: Standardformulare sind in der Regel sehr pauschal gehalten und gehen nicht auf den Einzelfall ein. Spezielle Wünsche des Patienten können darin oft nicht berücksichtigt werden. Weil das Recht der Patientenverfügung kompliziert ist und diese sehr genau sein muss um Wirkung zu entfalten, empfiehlt es sich, sie zusammen mit einem Hausarzt und evtl. auch einem Rechtsanwalt zu entwerfen, der Erfahrung mit der Materie hat. Von standardisierten Vorlagen, in denen nur angekreuzt werden muss, ist daher abzuraten.

Auch bei einer detaillierten Aufzählung der Wünsche gibt eine Patientenverfügung aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten selten ganz exakt den Willen für eine konkret eingetretene Situation wieder. Deshalb ist die Einsetzung eines Bevollmächtigten mittels einer Vorsorgevollmacht und vorsorglicher Betreuungsverfügung von entscheidender Bedeutung. Dieser ist rechtlich verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen gemäß dem Willen des Betroffenen zu entscheiden.

Die Betreuungsverfügung dient dem Zweck, eine Person des eigenen Vertrauens zu benennen, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll.

Anstelle der Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ausgestellt werden, in der eine Person des eigenen Vertrauens als Bevollmächtigte eingesetzt werden kann, die im Unterschied zum Betreuer nicht vom Vormundschaftsgericht bestellt werden muss, sondern im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit sofort für den Vollmachtgeber handeln kann.

Muster für die Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht des Bundesministeriums der Justiz können Sie sich ausdrucken.

Seit dem 01.09.2009 sind die Voraussetzungen für eine Patientenverfügung eindeutig in einem Gesetz bestimmt. Der Bundesrat hat am 29.07.2009 das 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes beschlossen (s.u.). Das Gesetz soll mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Umgang mit der Patientenverfügung schaffen.

An die Patientenverfügung werden keine besonderen bürokratischen Anforderungen gestellt. Oberstes Gebot ist die Achtung des Patientenwillens, wenn er seinen Willen nicht mehr selber äußern kann. Künftig ist jede schriftliche Patientenverfügung für alle Beteiligten verbindlich. Damit ist auch klar, dass für die Patientenverfügung die Schriftform vorgesehen ist (s. aber § 1901 a, 2 BGB).

Das Gesetz (BGB) enthält folgende Regelungen:

§ 1901 a, 1 = Volljährigkeit. Nur wer volljährig ist, kann in einer schriftlichen Patientenverfügung erklären, wie er später ärztlich behandelt werden will.

§ 1901 a, 2 = liegt keine schriftliche Patientenverfügung vor, muss der Betreuer/Bevollmächtigte nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten entscheiden.

§ 1901 a, 4 = Die Abgabe einer Patientenverfügung ist freiwillig und kann auch jederzeit wiederrufen oder geändert werden.

§ 1901 b = Arzt und Betreuer/Bevollmächtigte erörtern unter Einziehung naher Angehöriger die erforderlichen Maßnahmen.

§ 1904, 4 = nur bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Betreuer/Bevollmächtigter ist bei folgenschweren Entscheidungen die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich.

Dieses neue Gesetz war Grundlage für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 25.06.2010. Der BGH hat unmissverständlich klargestellt, dass Sterbehilfe straflos bleibt, wenn der Behandlungsabbruch dem Willen des Patienten entspricht. Dies ist dann eine erlaubte passive Sterbehilfe. Es komme nicht darauf an, ob der Behandlungsabbruch durch ein bloßes Unterlassen oder eine aktive Handlung vorgenommen wird.

Die aktuellen Informationen des Bundesministeriums der Justiz zur Patientenverfügung (Stand Januar 2010) können Sie ausdrucken oder auch in gedruckter Form im Büro anfordern.


Patientenverfügung Stand Januar 2010

Änderungsgesetz Betreungsrecht

Betreuungsverfügung

Vorsorgevollmacht



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Wallraf-Shuttle

Die Caritas und Kölsch Hätz bringen Sie in Verbindung mit Toyota in das Wallraf-Richartz-Museum. Ältere und weniger mobile Menschen können sich jetzt an der Kunst des Wallraf durch die Cooperation der verschiedenen Organisationen erfreuen.
Und dies funktioniert so:
Unter der Telefon Nummer des Caritas-Verbandes 0221-95570227 kann bei Frau Andrea Pogoda angefragt und ein Termin abgestimmt werden. Ein Fahrzeug aus der Toyota-Flotte holt Sie dann ab und bringt Sie zu dem Museum. Nach ca. 2 Stunden werden Sie wieder nach Hause gebracht. Diese Leistung ist kostenlos. Lediglich für den Eintritt in das Museum müssen Sie einen geringen Betrag zahlen, der aber günstiger ist als der "normale" Eintritt. Bevor es nach Hause geht, haben Sie außerdem noch die Möglichkeit, im Museumscafé bei einer Tasse Kaffee und Kuchen zum Sonderpreis von 2,50 € die Eindrück auf sich wirken zu lassen. 





Das Pflegezeitgesetz

Zusammen mit der Reform der Pflegeversicherung wurde am 28.05.08 vom Bundestag auch das Pflegezeitgesetz verabschiedet. (genauer Wortlaut des Gesetzes s. Anlage zum Artikel Pflegeversicherungsreform  'Gesetz', Artikel 3 ab Seite 896).

Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigten (Arbeitnehmern) durch Freistellung von der Arbeit zu ermöglichen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Das Gesetz sieht zwei Formen der unbezahlten Freistellung vor, nämlich die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen (§ 2) und die länger andauernde erforderliche „Pflegezeit“ mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten (§ 3).

1. kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tage (§ 2 PflegeZG)

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung erlaubt eine Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen. Sie soll dazu dienen, bei  akut auftretenden Pflegesituationen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen (§ 2 Abs.1). Diese Freistellung kann kurzfristig genommen werden; eine Ankündigungszeit ist nicht erforderlich. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen vorzulegen.

Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung während der Freistellung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften, wie z.B. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder einer Vereinbarung ergibt.

2. Pflegezeit bis zu 6 Monaten (§ 3 PflegeZG)

In § 3 des PflegeZG wird die so genannte  Pflegezeit geregelt, die eine deutlich längere Freistellung vorsieht, falls der Arbeitnehmer einen nahen Angehörigen pflegen will. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung ist auf maximal sechs Monate begrenzt.

Der Arbeitnehmer muss die Pflegezeit mindestens 10 Arbeitstage  vor Beginn schriftlich bei seinem Arbeitgeber anzeigen und gleichzeitig mitteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er sich von der Arbeit befreien lassen will (teilweise Befreiung ist auch möglich). Eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) über die Pflegebedürftigkeit ist vorzulegen.

Für jeden Pflegefall eines nahen Angehörigen besteht der Anspruch auf Freistellung gesondert.

In Kleinbetrieben mit 15 oder weniger Mitarbeitern besteht kein Anspruch auf Pflegezeit
(§ 3 Abs.1 Satz 2).

Sowohl aus dem PflegeZG als auch aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt sich kein Anspruch des Arbeitgebers auf Entgeltfortzahlung.

Kündigungsschutz

Nach § 5 Abs. 1 des PflegeZG darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit gemäß § 3 nicht kündigen. Es besteht Kündigungsschutz.

Angehörige

Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes, sind:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister,
- Kinder (auch Adoptiv- oder Pflegekinder), auch des Ehegatten oder Partners
- Schwieger- und Enkelkinder.

Pflegebedürftigkeit

Für die Beurteilung, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt, werden die gleichen Kriterien wie zur Einstufung in die Pflegeversicherung zu Grunde gelegt (§§ 14 und 15 des SGB XI). Demnach erfüllen alle Personen, bei denen mindestens die Pflegestufe 1 vorliegt, die Voraussetzungen des Gesetzes.




Transparenzbericht

Der FKV wurde im Rahmen einer Qualitätsprüfung - nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XI) entsprechend dem Transparenzverfahren - durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) geprüft. Die Prüfungen sollen jährlich unangemeldet erfolgen. Für das Jahr 2011 wurde die Prüfung am 16.08.2011 durchgeführt.
Das Ergebnis der Prüfung wird im Transparenzbericht erfasst und veröffentlicht. Als Gesamtergebnis wurde dem FKV die Note 1,1 (sehr gut) bescheinigt und liegt damit über dem Landesdurchschnitt von 1,7 (gut). Einzelheiten der Benotung entnehmen Sie bitte dem Qualitätsbericht.

Qualitätsbericht

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